Faktorverfahren vs Steuerklasse III/V 2026 - mehr Netto?

Faktorverfahren (IV+Faktor) oder klassisch III/V? Wir vergleichen Liquidität, Nachzahlungsrisiko und Pflichtveranlagung 2026 mit einem Rechenbeispiel.

Stand 12. Mai 2026 gehaltsrechner.io Redaktion
  • § 39f EStG
  • § 38b EStG
  • § 26b EStG
  • § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG

Drei Optionen - die Ausgangslage

Nach der Heirat habt ihr in Deutschland drei Steuerklassen-Konstellationen zur Wahl:

  1. IV/IV - Standard, beide werden wie Singles besteuert
  2. III/V - Klassische Asymmetrie für unterschiedlich verdienende Paare
  3. IV+Faktor - Mathematisch faire Variante, seit 2010 verfügbar (§ 39f EStG)

In diesem Ratgeber konzentrieren wir uns auf die zwei Alternativen für ungleich verdienende Paare: Faktorverfahren vs. III/V.

Rechenbeispiel - Paar in Bayern, 2026

Wir nehmen ein typisches Paar:

  • Partner A: 5.500 € brutto/Monat (~73 %)
  • Partner B: 2.000 € brutto/Monat (~27 %)
  • Bundesland: Bayern, keine Kirchensteuer, keine Kinder
  • Gesetzliche Krankenversicherung beide

Beträge bestätigen anhand BMF-Schreiben und Lohnsteuertabellen 2026 vor Veröffentlichung. Die hier genannten Werte basieren auf der Annahme unveränderter Tarifkurven gegenüber 2025 und sind ein Richtschnur, kein Endergebnis.

Variante III/V

  • Partner A (III): ca. 3.875 € Netto
  • Partner B (V): ca. 1.180 € Netto
  • Gemeinsam pro Monat: ca. 5.055 €
  • Pflichtveranlagung: ja (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG)
  • Erwartete Nachzahlung: oft 1.500-3.000 €/Jahr - weil die Lohnsteuer in V deutlich höher angesetzt wird als rein splittinggerecht

Variante IV+Faktor

Annahme: Voraussichtlicher Faktor 0,89

  • Partner A (IV mit Faktor 0,89): ca. 3.520 € Netto
  • Partner B (IV mit Faktor 0,89): ca. 1.480 € Netto
  • Gemeinsam pro Monat: ca. 5.000 €
  • Pflichtveranlagung: nicht zwingend
  • Erwartete Nachzahlung/Erstattung: nahe Null

Differenz: III/V bringt monatlich ca. 55 € mehr Liquidität - dafür mit Pflichtveranlagung und realistischem Nachzahlungsrisiko.

Wann ist welches Verfahren die richtige Wahl?

Faktorverfahren passt, wenn ihr…

  • Keine Steuer-Überraschungen wollt
  • Keine Lust auf eine Pflichtveranlagung mit potenzieller Nachzahlung habt
  • Gleichberechtigt verteilen wollt - Partner B sieht beim Faktorverfahren in seinem Gehaltsstreifen ein realistisches Netto, nicht das künstlich niedrige V-Netto
  • Mittleres bis moderates Einkommens-Gefälle habt (50/50 bis 70/30)

III/V passt, wenn ihr…

  • Maximale monatliche Liquidität beim Besserverdienenden braucht (z.B. für Hauskredit-Tilgung)
  • Steuererklärung sowieso abgebt (Werbungskosten, Vermietung, Nebeneinkünfte)
  • Sehr großes Einkommens-Gefälle habt (>70/30) - dann ist der Liquiditätsvorteil signifikanter
  • Eine Nachzahlung am Jahresende einplant und reservieren könnt

Antragstellung - so geht’s

Beide Varianten beantragt ihr beim örtlichen Finanzamt oder via ELSTER:

  1. Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag (Faktorverfahren: zusätzlich Faktor-Antrag)
  2. Eheurkunde (nur Erstantrag)
  3. Voraussichtliche Brutto-Einkommen beider Partner (für Faktor-Berechnung)

Frist: bis 30. November für das laufende Jahr.

Beachte beim Faktorverfahren: Der Faktor gilt immer für ein Kalenderjahr (§ 39f Abs. 1 EStG). Jährliche Neuantragung nötig - sonst springt ihr automatisch in IV/IV zurück.

Wechsel-Logik bei Lebensereignissen

  • Elternzeit / Mutterschutz: Faktorverfahren ist oft vorteilhafter, weil Elterngeld auf Basis der letzten 12 Netto-Monate berechnet wird. Das künstlich niedrige V-Netto kann das Elterngeld der Partnerin reduzieren - mehr dazu im Ratgeber Steuerklassen-Wechsel nach Heirat.
  • Trennung / Scheidung: Im Trennungsjahr noch zusammen veranlagen möglich - danach Wechsel zwingend zur Klasse I oder II.
  • Selbständigkeit eines Partners: Faktorverfahren oft nicht sinnvoll, weil Vorauszahlungen separat geregelt werden.

Vergleich auf einen Blick

KriteriumIII/VIV+Faktor
Mehr Netto/Monatleicht höherleicht niedriger
Steuer-Endabrechnungidentischidentisch
Nachzahlung wahrscheinlich?jaselten
Pflichtveranlagungjanein
Aufwand jährlichgeringFaktor-Neuantrag
Elterngeld-Auswirkungreduziert V-Nettoneutral

Für die meisten Paare ist das Faktorverfahren die ruhigere Wahl. Wer III/V wählt, sollte die Nachzahlung als Rücklage einplanen und keine Surprises erwarten.

Berechne dein konkretes Netto im Brutto-Netto-Rechner - dort kannst du beide Varianten direkt vergleichen.

Quellen & Stand

Rechtsgrundlagen, Quellen und Datenstand

Datenstand
12. Mai 2026
Zuletzt geprüft
12. Mai 2026
Aktualisiert
12. Mai 2026
Land / Hub
DE · Ratgeber

Rechtsgrundlagen

  • § 39f EStG
  • § 38b EStG
  • § 26b EStG
  • § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG

Quellen

Updates

  • Quality-Lift 2026: Hub-Zuordnung, Quellenblock und Rechner-Handoff geprüft.

Häufig gestellte Fragen

FAQ

Was ist der Hauptunterschied zwischen Faktorverfahren und III/V?
Beim Faktorverfahren (IV+Faktor) wird die voraussichtliche Jahressteuer per Splitting auf beide Partner anteilig ihrer Brutto-Einkommen umgelegt (§ 39f EStG). Bei III/V bekommt der Besserverdienende durch Klasse III eine niedrige Lohnsteuer, der andere durch V eine hohe - die endgültige Steuer wird erst in der Veranlagung gerade gezogen (§ 26b EStG).
Welches Verfahren bringt mehr Netto pro Monat?
III/V bringt typischerweise etwas mehr gemeinsames Netto pro Monat - allerdings nur als Liquiditätsverschiebung, nicht als echter Steuervorteil. Das Faktorverfahren entspricht monatlich näher der tatsächlichen Jahressteuer und vermeidet so Nachzahlungen.
Wann ist eine Pflichtveranlagung fällig?
Bei III/V immer (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG) - ihr müsst zwingend Steuererklärung abgeben. Beim Faktorverfahren nicht zwangsläufig, es sei denn andere Pflichtgründe (z.B. Nebeneinkünfte > 410 €) liegen vor.
Wie wird der Faktor berechnet?
Der Faktor = voraussichtliche Splitting-Jahressteuer / Summe der Einzel-Lohnsteuerbeträge nach IV/IV. Liegt also typischerweise zwischen 0,800 und 0,999. Das Finanzamt berechnet ihn auf Antrag (ELSTER oder Vordruck Lohnsteuer-Ermäßigung). Anpassung jährlich nötig.
Für wen lohnt sich was?
Faktorverfahren: Paare die Nachzahlungs-Risiko meiden wollen, bei mittlerem Einkommens-Unterschied (50/50 bis 70/30). III/V: bei sehr großem Gefälle (>70/30) und Liquiditätsbedarf, akzeptiert die Pflichtveranlagung. IV/IV: bei nahezu gleichen Einkommen.