Ehegattensplitting-Reform 2026 - Was bleibt vom Splittingvorteil?

Das Ehegattensplitting bleibt 2026 unverändert - aber wann lohnt es wirklich? Mit Rechenbeispiel, Splitting-Tabelle und ehrlicher Bewertung der Reform-Debatte.

Stand 10. Mai 2026 gehaltsrechner.io Redaktion
  • § 26 EStG
  • § 26b EStG
  • § 38b EStG
  • § 32a Abs. 5 EStG

Wie das Splitting funktioniert (kurz erklärt)

Das Ehegattensplitting ist kein Geschenk, sondern eine Folge der Tarifprogression: Wer doppelt so viel verdient, zahlt überproportional mehr Steuer. Verteilst du das Einkommen über zwei Köpfe, sinkt die Durchschnittssteuer.

Mathematisch:

  1. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert
  2. Auf die Hälfte wird der Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) angewendet
  3. Das Ergebnis wird verdoppelt - das ist die Splittingsteuer (§ 32a Abs. 5 EStG)

Je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partnern, desto größer der Vorteil - weil mehr Einkommen aus dem hohen Progressionsbereich in den niedrigen rutscht.

Rechenbeispiel: Splitting-Vorteil 2026

Nehmen wir ein Paar mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von zusammen 80.000 €, Steuerklasse III/V oder IV+Faktor irrelevant für die Endsteuer - die Splittingtabelle wird sowieso angewendet (§ 26b EStG).

Szenario A - Symmetrisch (40.000 € + 40.000 €):

  • Ohne Splitting: 2 × Steuer auf 40.000 € = 2 × 7.395 € = 14.790 €
  • Mit Splitting: Steuer auf 40.000 € × 2 = 14.790 €
  • Vorteil: 0 € (logisch - keine Asymmetrie zum Glätten)

Szenario B - Asymmetrisch (70.000 € + 10.000 €):

  • Ohne Splitting (Einzelveranlagung): 17.821 € + 0 € (unter Grundfreibetrag) = 17.821 €
  • Mit Splitting (40.000 € × 2): 14.790 €
  • Vorteil: 3.031 €/Jahr (~ 252 €/Monat)

Szenario C - Maximal asymmetrisch (80.000 € + 0 €):

  • Ohne Splitting: Steuer auf 80.000 € = 22.182 €
  • Mit Splitting: 14.790 €
  • Vorteil: 7.392 €/Jahr (~ 616 €/Monat)

Faustregel: Der Splitting-Vorteil entsteht nur durch die Differenz der Einkommen. Bei gleichem Brutto: Null. Bei einer Hand-Verdiener-Familie: maximal.

Was die Reform-Debatte will (und nicht durchsetzt)

Seit Jahren diskutiert die Politik:

  • SPD/Grüne: Splitting-Begrenzung auf einen niedrigeren Höchstvorteil (z.B. max. 5.000 €/Jahr) - würde Hochverdiener-Familien treffen
  • CDU/CSU/FDP: Splitting beibehalten, ggf. zusätzlich Familienrealsplitting für Verheiratete + Kinder
  • Linke: Komplett abschaffen, Familienlastenausgleich über Kindergeld erhöhen

2026 Status: Keine Reform umgesetzt. Splitting bleibt unverändert. Das ist verfassungsrechtlich auch nicht trivial - der BVerfG-Beschluss von 1957 verpflichtet den Gesetzgeber zur “steuerlichen Anerkennung der Ehe”.

Steuerklassen-Wahl beeinflusst Splitting NICHT

Wichtig zu verstehen: III/V, IV/IV und IV+Faktor ändern nur den monatlichen Lohnsteuerabzug - die Endsteuer durch Splitting ist in allen Konstellationen identisch (§ 26b EStG). Mehr dazu in unserem Steuerklassen-Wechsel-Guide.

Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) verteilt die Splitting-Steuer monatsgenau zwischen beiden Partnern und ist die UX-freundlichste Variante. Vergleich: Faktorverfahren vs Steuererklärung.

Wann Einzelveranlagung trotzdem lohnen kann

Sehr seltene Fälle, in denen Einzelveranlagung besser ist:

  • Hoher Verlustvortrag eines Partners: Verluste lassen sich bei Einzelveranlagung gezielt mit eigenen Einkünften verrechnen
  • Außergewöhnliche Belastungen: Eigenanteil ist bei Einzelveranlagung niedriger
  • Lohnersatzleistungen: Krankengeld/ALG-1 ist progressionsabhängig - bei stark unterschiedlichen Niveaus rechnen
  • Trennung im laufenden Jahr: § 26 Abs. 1 EStG erlaubt Splitting nur, wenn ihr mindestens einen Tag im Jahr zusammen veranlagt wart

Unsere Empfehlung

Splitting ist 2026 noch immer das wichtigste Familien-Steuerinstrument in Deutschland. Verheiratete Paare sollten:

  1. Standardmäßig zusammenveranlagen - der Splitting-Vorteil ist fast immer höher
  2. Beim Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren wählen (kein Steuerschock am Jahresende)
  3. Bei jährlicher Steuererklärung beide Varianten durchrechnen - moderne Software macht das in Sekunden

Berechne dein konkretes Netto inkl. Splitting im Brutto-Netto-Rechner - er rechnet die Endsteuer in der Splittingtabelle automatisch.

Quellen & Stand

Rechtsgrundlagen, Quellen und Datenstand

Datenstand
10. Mai 2026
Zuletzt geprüft
10. Mai 2026
Aktualisiert
10. Mai 2026
Land / Hub
DE · Ratgeber

Rechtsgrundlagen

  • § 26 EStG
  • § 26b EStG
  • § 38b EStG
  • § 32a Abs. 5 EStG

Quellen

Updates

  • Quality-Lift 2026: Hub-Zuordnung, Quellenblock und Rechner-Handoff geprüft.

Häufig gestellte Fragen

FAQ

Wird das Ehegattensplitting 2026 abgeschafft?
Nein. Trotz mehrjähriger politischer Debatte ist das Splitting-Verfahren in 2026 unverändert in Kraft (§ 26b + § 32a Abs. 5 EStG). Reformvorschläge der Ampel-Koalition wurden nicht umgesetzt. Eine Änderung wäre frühestens für 2028 realistisch.
Wie hoch ist der maximale Splitting-Vorteil?
Der Vorteil maximiert sich bei maximaler Einkommens-Asymmetrie - also wenn ein Partner sehr viel und der andere nichts verdient. In dieser Konstellation kann das Splitting bis zu ~18.000 € jährlich Steuerersparnis bringen (Spitzeneinkommen). Bei gleichem Einkommen beider Partner: Vorteil = 0 €.
Lohnt sich Splitting auch für Niedrigverdiener?
Wenn beide Partner unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 €/Jahr verdienen, gibt es keinen Splitting-Vorteil - beide zahlen ohnehin keine Steuer. Vorteile beginnen erst, wenn mindestens einer in den progressiven Tarifbereich rutscht (§ 32a Abs. 1 EStG).
Was ist der Unterschied zwischen Splittingtabelle und Grundtabelle?
Die Grundtabelle berechnet die Steuer auf das Einkommen einer Einzelperson (§ 32a Abs. 1 EStG). Die Splittingtabelle halbiert das gemeinsame Ehegatten-Einkommen, wendet die Grundtabelle darauf an und verdoppelt das Ergebnis. Bei progressivem Tarif ergibt das niedrigere Steuern als zwei Einzelveranlagungen.
Können wir auch trotz Heirat einzelveranlagen?
Ja. Ihr könnt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung zwischen Zusammenveranlagung (Splitting) und Einzelveranlagung wählen (§ 26 Abs. 2 EStG). Einzelveranlagung lohnt selten - z.B. bei sehr hohem Verlustvortrag eines Partners oder bei Außergewöhnlichen Belastungen, die nur bei Einzelveranlagung optimal genutzt werden.