Ehegattensplitting-Reform 2026 - Was bleibt vom Splittingvorteil?
Das Ehegattensplitting bleibt 2026 unverändert - aber wann lohnt es wirklich? Mit Rechenbeispiel, Splitting-Tabelle und ehrlicher Bewertung der Reform-Debatte.
- § 26 EStG
- § 26b EStG
- § 38b EStG
- § 32a Abs. 5 EStG
Wie das Splitting funktioniert (kurz erklärt)
Das Ehegattensplitting ist kein Geschenk, sondern eine Folge der Tarifprogression: Wer doppelt so viel verdient, zahlt überproportional mehr Steuer. Verteilst du das Einkommen über zwei Köpfe, sinkt die Durchschnittssteuer.
Mathematisch:
- Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert
- Auf die Hälfte wird der Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) angewendet
- Das Ergebnis wird verdoppelt - das ist die Splittingsteuer (§ 32a Abs. 5 EStG)
Je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partnern, desto größer der Vorteil - weil mehr Einkommen aus dem hohen Progressionsbereich in den niedrigen rutscht.
Rechenbeispiel: Splitting-Vorteil 2026
Nehmen wir ein Paar mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von zusammen 80.000 €, Steuerklasse III/V oder IV+Faktor irrelevant für die Endsteuer - die Splittingtabelle wird sowieso angewendet (§ 26b EStG).
Szenario A - Symmetrisch (40.000 € + 40.000 €):
- Ohne Splitting: 2 × Steuer auf 40.000 € = 2 × 7.395 € = 14.790 €
- Mit Splitting: Steuer auf 40.000 € × 2 = 14.790 €
- Vorteil: 0 € (logisch - keine Asymmetrie zum Glätten)
Szenario B - Asymmetrisch (70.000 € + 10.000 €):
- Ohne Splitting (Einzelveranlagung): 17.821 € + 0 € (unter Grundfreibetrag) = 17.821 €
- Mit Splitting (40.000 € × 2): 14.790 €
- Vorteil: 3.031 €/Jahr (~ 252 €/Monat)
Szenario C - Maximal asymmetrisch (80.000 € + 0 €):
- Ohne Splitting: Steuer auf 80.000 € = 22.182 €
- Mit Splitting: 14.790 €
- Vorteil: 7.392 €/Jahr (~ 616 €/Monat)
Faustregel: Der Splitting-Vorteil entsteht nur durch die Differenz der Einkommen. Bei gleichem Brutto: Null. Bei einer Hand-Verdiener-Familie: maximal.
Was die Reform-Debatte will (und nicht durchsetzt)
Seit Jahren diskutiert die Politik:
- SPD/Grüne: Splitting-Begrenzung auf einen niedrigeren Höchstvorteil (z.B. max. 5.000 €/Jahr) - würde Hochverdiener-Familien treffen
- CDU/CSU/FDP: Splitting beibehalten, ggf. zusätzlich Familienrealsplitting für Verheiratete + Kinder
- Linke: Komplett abschaffen, Familienlastenausgleich über Kindergeld erhöhen
2026 Status: Keine Reform umgesetzt. Splitting bleibt unverändert. Das ist verfassungsrechtlich auch nicht trivial - der BVerfG-Beschluss von 1957 verpflichtet den Gesetzgeber zur “steuerlichen Anerkennung der Ehe”.
Steuerklassen-Wahl beeinflusst Splitting NICHT
Wichtig zu verstehen: III/V, IV/IV und IV+Faktor ändern nur den monatlichen Lohnsteuerabzug - die Endsteuer durch Splitting ist in allen Konstellationen identisch (§ 26b EStG). Mehr dazu in unserem Steuerklassen-Wechsel-Guide.
Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) verteilt die Splitting-Steuer monatsgenau zwischen beiden Partnern und ist die UX-freundlichste Variante. Vergleich: Faktorverfahren vs Steuererklärung.
Wann Einzelveranlagung trotzdem lohnen kann
Sehr seltene Fälle, in denen Einzelveranlagung besser ist:
- Hoher Verlustvortrag eines Partners: Verluste lassen sich bei Einzelveranlagung gezielt mit eigenen Einkünften verrechnen
- Außergewöhnliche Belastungen: Eigenanteil ist bei Einzelveranlagung niedriger
- Lohnersatzleistungen: Krankengeld/ALG-1 ist progressionsabhängig - bei stark unterschiedlichen Niveaus rechnen
- Trennung im laufenden Jahr: § 26 Abs. 1 EStG erlaubt Splitting nur, wenn ihr mindestens einen Tag im Jahr zusammen veranlagt wart
Unsere Empfehlung
Splitting ist 2026 noch immer das wichtigste Familien-Steuerinstrument in Deutschland. Verheiratete Paare sollten:
- Standardmäßig zusammenveranlagen - der Splitting-Vorteil ist fast immer höher
- Beim Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren wählen (kein Steuerschock am Jahresende)
- Bei jährlicher Steuererklärung beide Varianten durchrechnen - moderne Software macht das in Sekunden
Berechne dein konkretes Netto inkl. Splitting im Brutto-Netto-Rechner - er rechnet die Endsteuer in der Splittingtabelle automatisch.
Quellen & Stand
Rechtsgrundlagen, Quellen und Datenstand
- Datenstand
- 10. Mai 2026
- Zuletzt geprüft
- 10. Mai 2026
- Aktualisiert
- 10. Mai 2026
- Land / Hub
- DE · Ratgeber
Rechtsgrundlagen
- § 26 EStG
- § 26b EStG
- § 38b EStG
- § 32a Abs. 5 EStG
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen / BMF-Rechen- und Rechtsgrundlagen · Bundesministerium der Finanzen
- Redaktionelle Plausibilitätsprüfung gehaltsrechner.io · gehaltsrechner.io Redaktion
Updates
- Quality-Lift 2026: Hub-Zuordnung, Quellenblock und Rechner-Handoff geprüft.
Häufig gestellte Fragen
FAQ
- Wird das Ehegattensplitting 2026 abgeschafft?
- Nein. Trotz mehrjähriger politischer Debatte ist das Splitting-Verfahren in 2026 unverändert in Kraft (§ 26b + § 32a Abs. 5 EStG). Reformvorschläge der Ampel-Koalition wurden nicht umgesetzt. Eine Änderung wäre frühestens für 2028 realistisch.
- Wie hoch ist der maximale Splitting-Vorteil?
- Der Vorteil maximiert sich bei maximaler Einkommens-Asymmetrie - also wenn ein Partner sehr viel und der andere nichts verdient. In dieser Konstellation kann das Splitting bis zu ~18.000 € jährlich Steuerersparnis bringen (Spitzeneinkommen). Bei gleichem Einkommen beider Partner: Vorteil = 0 €.
- Lohnt sich Splitting auch für Niedrigverdiener?
- Wenn beide Partner unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 €/Jahr verdienen, gibt es keinen Splitting-Vorteil - beide zahlen ohnehin keine Steuer. Vorteile beginnen erst, wenn mindestens einer in den progressiven Tarifbereich rutscht (§ 32a Abs. 1 EStG).
- Was ist der Unterschied zwischen Splittingtabelle und Grundtabelle?
- Die Grundtabelle berechnet die Steuer auf das Einkommen einer Einzelperson (§ 32a Abs. 1 EStG). Die Splittingtabelle halbiert das gemeinsame Ehegatten-Einkommen, wendet die Grundtabelle darauf an und verdoppelt das Ergebnis. Bei progressivem Tarif ergibt das niedrigere Steuern als zwei Einzelveranlagungen.
- Können wir auch trotz Heirat einzelveranlagen?
- Ja. Ihr könnt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung zwischen Zusammenveranlagung (Splitting) und Einzelveranlagung wählen (§ 26 Abs. 2 EStG). Einzelveranlagung lohnt selten - z.B. bei sehr hohem Verlustvortrag eines Partners oder bei Außergewöhnlichen Belastungen, die nur bei Einzelveranlagung optimal genutzt werden.