Einkommensteuer 2026
Wie viel Steuer zahlst du auf dein Einkommen?
Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag + optional Kirchensteuer nach aktuellem § 32a EStGEinkommensteuergesetz § 32a - EinkommensteuertarifRegelt den deutschen Einkommensteuertarif. Der Tarif ist progressiv: Steuerfreier Grundfreibetrag, dann zwei Progressionszonen, dann zwei lineare Zonen mit 42 % und 45 %.Quelle ↗. Mit Effektiv- und GrenzsteuersatzGrenzsteuersatzSteuersatz auf den naechsten zusaetzlichen Euro Einkommen. Er ist nicht der Satz auf das gesamte Gehalt, sondern nur auf den Teil in der hoechsten erreichten Tarifstufe.Quelle ↗ für deine Planung.
Stand: 21. Mai 2026
Steuerlast 2026
10.548€
auf zvE 50.000 € · Tarifstufe 3
Effektiver Steuersatz
21,1 %
Grenzsteuersatz
35,0 %
Abzüge im Detail
Einkommensteuer (§ 32a EStG) Einkommensteuergesetz § 32a - Einkommensteuertarif Regelt den deutschen Einkommensteuertarif. Der Tarif ist progressiv: Steuerfreier Grundfreibetrag, dann zwei Progressionszonen, dann zwei lineare Zonen mit 42 % und 45 %. Quelle -> 10.548 €
Solidaritätszuschlag (§ 3 SolZG) 0 €
Kirchensteuer (§ 51a EStG) Einkommensteuergesetz § 51a - Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzug Regelt den Einbehalt der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber als Zuschlag auf die Lohnsteuer (8 % in BY/BW, 9 % in den übrigen Ländern). Quelle -> 0 €
Gesamtsteuer 10.548 €
✓ § 32a EStG ✓ Splitting-Tarif
Berechnung gilt für Deutschland · § 32a EStGEinkommensteuergesetz § 32a - EinkommensteuertarifRegelt den deutschen Einkommensteuertarif. Der Tarif ist progressiv: Steuerfreier Grundfreibetrag, dann zwei Progressionszonen, dann zwei lineare Zonen mit 42 % und 45 %.Quelle ↗ / § 3 SolZG / § 51a EStGEinkommensteuergesetz § 51a - Kirchensteuer beim LohnsteuerabzugRegelt den Einbehalt der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber als Zuschlag auf die Lohnsteuer (8 % in BY/BW, 9 % in den übrigen Ländern).Quelle ↗ · Stand 2026
Stand 21. Mai 2026 · Redaktionell geprüft
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Das zvE = Bruttoeinkommen - Werbungskosten - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen - Kinderfreibeträge. Auf diesem Betrag wird die Steuer nach § 32a EStG berechnet.
Der Grenzsteuersatz gilt für den letzten verdienten Euro (relevant für Gehaltserhöhungen). Der Effektivsteuersatz ist die Gesamtsteuerlast geteilt durch das zvE.
Bei Ehepaaren mit deutlich unterschiedlichem Einkommen - durch das Splitting-Verfahren wird das gemeinsame Einkommen halbiert, getrennt versteuert und dann verdoppelt. Spart bei großem Gehaltsunterschied bis zu mehrere tausend Euro pro Jahr.
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 € (Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer) berechnet der Tarif 2026 rund 10.548 € Einkommensteuer. Der Solidaritätszuschlag entfällt (unter der Freigrenze von 19.950 €). Effektivsatz ≈ 21,1 %, Grenzsteuersatz ≈ 35 % (Tarifstufe 3).
Der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt 2026 bei einem zvE über 69.878 € (Einzelveranlagung). Ab 277.825 € gilt die sogenannte Reichensteuer von 45 %. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Schwellen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 32a EStG Einkommensteuergesetz § 32a - Einkommensteuertarif Regelt den deutschen Einkommensteuertarif. Der Tarif ist progressiv: Steuerfreier Grundfreibetrag, dann zwei Progressionszonen, dann zwei lineare Zonen mit 42 % und 45 %. Quelle ->
- § 32a Abs. 1 EStG
- § 32a Abs. 5 EStG Einkommensteuergesetz § 32a Abs. 5 - Splittingtarif Splittingverfahren bei Zusammenveranlagung: gemeinsames zu versteuerndes Einkommen halbieren, Grundtarif (Abs. 1) anwenden, Ergebnis verdoppeln. Senkt die Steuer bei ungleicher Einkommensverteilung gegenüber zwei Einzelveranlagungen. Quelle ->
- § 3 SolZG Solidaritaetszuschlaggesetz § 3 - Freigrenze Seit 2021 zahlen rund 90 % der Steuerzahler keinen Solidaritaetszuschlag mehr. Erst ab einer jaehrlichen Lohnsteuer von ca. 19.450 € (Single) faellt Soli an, mit gleitender Milderungszone. Quelle ->
- § 51a EStG Einkommensteuergesetz § 51a - Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzug Regelt den Einbehalt der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber als Zuschlag auf die Lohnsteuer (8 % in BY/BW, 9 % in den übrigen Ländern). Quelle ->