Steuerklassen-Rechner 2026
Welche Steuerklassen-Kombination lohnt sich?
Vergleiche IV/IV, III/V und IV+Faktor für euer Ehepaar. Empfehlung basiert auf Netto-Summe pro Monat - bedenke aber das Nachzahlungsrisiko bei III/V.
Stand: 21. Mai 2026
Beste Kombination: III (A) / V (B)
4.675€
Differenz zu IV/IV: +145,33 €/Monat
Partner A Netto
3.308,50 €
Partner B Netto
1.366,42 €
Abzüge im Detail
IV / IV (Standard) 4.529,59 €
III (A) / V (B) 4.674,92 €
IV + Faktor (approximativ) 4.620,18 €
Empfohlen 4.674,92 €
✓ § 38b EStG ✓ Faktor § 39f
Berechnung gilt für Deutschland · § 38b/39f EStG · Stand 2026
Stand 21. Mai 2026 · Redaktionell geprüft
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Bei deutlich unterschiedlichem Einkommen ist III/V meist günstiger pro Monat. Bei ähnlichem Einkommen ist IV/IV neutral. Die Jahressteuer-Last ändert sich nicht - nur die monatliche Verteilung.
Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) berechnet einen individuellen Faktor, der die Steuerlast paritätisch zwischen den Partnern verteilt. Vermeidet hohe Nachzahlungen bei III/V.
Ja. Wenn das Verhältnis stark abweicht oder Sonderzahlungen kommen, kann eine Nachzahlung anfallen. Eine Pflicht-Veranlagung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Bei einem Verdienstunterschied von 5.000 € zu 2.500 € bringt III/V mit rund 4.675 € gemeinsamem Netto/Monat etwa 145 € mehr als die Baseline IV/IV (4.530 €). IV+Faktor liegt dazwischen (ca. 4.620 €) - bei geringerem Nachzahlungsrisiko.
Gesetzliche Grundlagen
- § 38b EStG Einkommensteuergesetz § 38b - Lohnsteuerklassen Ordnet Lohnsteuerklassen I bis VI zu und bestimmt, wie der Lohnsteuerabzug bei unterschiedlichen Familien- und Beschäftigungskonstellationen erfolgt. Quelle ->
- § 39f EStG Einkommensteuergesetz § 39f - Faktorverfahren Faktorverfahren für Ehegatten mit Steuerklasse IV/IV: Finanzamt setzt einen Faktor, mit dem die monatliche Lohnsteuer den Splittingvorteil schon laufend berücksichtigt. Quelle ->
- § 32a Abs. 5 EStG Einkommensteuergesetz § 32a Abs. 5 - Splittingtarif Splittingverfahren bei Zusammenveranlagung: gemeinsames zu versteuerndes Einkommen halbieren, Grundtarif (Abs. 1) anwenden, Ergebnis verdoppeln. Senkt die Steuer bei ungleicher Einkommensverteilung gegenüber zwei Einzelveranlagungen. Quelle ->
- § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG Einkommensteuergesetz § 46 Abs. 2 Nr. 3a - Veranlagungspflicht Pflicht zur Einkommensteuererklärung u. a. bei Steuerklassenkombination III/V für Ehegatten - auch wenn keine Nachzahlung erwartet wird. Quelle ->