Steuererklärung 2026
Lohnt sich die Steuererklärung für dich?
Erstattung gibt es aus Werbungskosten erst über dem Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG). Wir schätzen konservativ, was Arbeitsweg, Homeoffice und Fortbildung dir zurückbringen - als Spanne, nicht als Punktwert.
Stand: 28. Juli 2026
Geschätzte Erstattung (Spanne)
130–150€
aus 394 € Werbungskosten über dem Pauschbetrag
Werbungskosten gesamt
1.624 €
Grenzsteuersatz (Näherung)
~33 %
Werbungskosten im Detail
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 1.264 €
Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €) 360 €
Fortbildungskosten 0 €
Sonstige Werbungskosten 0 €
davon bereits im Lohnsteuerabzug: Pauschbetrag − 1.230 €
Wirksamer Mehrbetrag 394 €
✓ § 9a EStG ✓ Tarif § 32a EStG ✓ Ehrliche Spanne
Berechnung gilt für Deutschland · § 9, § 9a, § 32a EStG · Stand 2026 · Unverbindliche Schätzung, keine Steuerberatung
Stand 28. Juli 2026 · Redaktionell geprüft
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Aus Werbungskosten lohnt sie sich, sobald deine Posten (Arbeitsweg, Homeoffice, Fortbildung, Arbeitsmittel) über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG) liegen - denn nur der Mehrbetrag bringt eine Erstattung. Daneben können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer eine Erstattung ergeben, die dieser Rechner bewusst nicht schätzt.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) wird beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt - dafür musst du keine Erklärung abgeben. Eine Erstattung aus Werbungskosten entsteht erst durch den Betrag über 1.230 €, multipliziert mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz.
Wir summieren deine Werbungskosten (Entfernungspauschale 0,30/0,38 €/km, Homeoffice-Pauschale 6 €/Tag max. 1.260 €, Fortbildung, Sonstiges), ziehen den Pauschbetrag ab und bewerten den Mehrbetrag mit dem Einkommensteuer-Tarif 2026 (§ 32a EStG). Ausgegeben wird eine Spanne: von der reinen Einkommensteuer-Wirkung bis zur Wirkung inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sofern sie bei dir anfallen. Es bleibt eine unverbindliche, konservative Schätzung.
In vielen Fällen ja (Pflichtveranlagung, § 46 Abs. 2 EStG): z. B. bei Steuerklasse V oder VI, bei der Kombination III/V, bei Lohnersatzleistungen über 410 € (Elterngeld, Kurzarbeitergeld) oder eingetragenen Freibeträgen. Die freiwillige Erklärung (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) kannst du bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben.
Gesetzliche Grundlagen
- § 9a EStG Einkommensteuergesetz § 9a - Werbungskosten-Pauschbetrag Pauschale fuer berufsbezogene Ausgaben, die ohne Nachweis abgezogen wird. Fuer Arbeitnehmer 1.230 € pro Jahr (Stand 2026), darueber hinaus muessen Belege gesammelt werden. Quelle ->
- § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
- § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
- § 32a EStG Einkommensteuergesetz § 32a - Einkommensteuertarif Regelt den deutschen Einkommensteuertarif. Der Tarif ist progressiv: Steuerfreier Grundfreibetrag, dann zwei Progressionszonen, dann zwei lineare Zonen mit 42 % und 45 %. Quelle ->
- § 46 EStG