Brutto-Netto-Rechner 2026

Wie viel bleibt von deinem Gehalt übrig?

Berechne dein monatliches Netto nach aktueller Lohnsteuer () und Sozialversicherung (§ 28 SGB IV). Ohne Anmeldung, ohne Tracking.

Stand: 21. Mai 2026

Monat: laufendes Monatsbrutto. Jahr: Jahresbrutto inkl. Sonderzahlungen.

Steuerklasse — Hilfe Steuerklasse Sechs Lohnsteuerklassen (I–VI) bestimmen, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. I = ledig · II = alleinerziehend · III = verheirateter Hauptverdiener · IV = beide gleich · V = verheirateter Nebenverdiener · VI = Zweitjob. Wechsel ist beim Finanzamt formlos möglich.

Kirchensteuer — Hilfe Kirchensteuer Wer Mitglied einer Kirchenkörperschaft des öffentlichen Rechts ist, zahlt Kirchensteuer auf die Lohnsteuer. Satz: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Austritt erfolgt formell beim Standesamt bzw. Amtsgericht und wirkt steuerlich ab dem Folgemonat.

Alter / PV-Aufschlag — Hilfe PV-Aufschlag Nach § 55 Abs. 3 SGB XI zahlen kinderlose Mitglieder ab dem vollendeten 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,6 % auf den Pflegeversicherungsbeitrag. Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Beitrag um 0,25 % je Kind (maximal 1,00 % Reduktion bei fünf und mehr Kindern). Privacy by Design: wir fragen nur den Über-23-Bit ab, kein Geburtsjahr.

Ihr monatliches Netto

2.641

von 4.500 € Brutto · Steuerklasse I

Netto / Jahr

31.695 €

Abzüge / Jahr

22.305 €

Brutto-Zahlenstrahl

Wohin Ihr Brutto fließt

Brutto / Monat 4.500,00 €
Brutto / Monat 4.500,00 € 100 %
Netto 2.641,25 € 58.7 %
Lohnsteuer + Soli 880,00 € 19.6 %
Sozialversicherung 978,75 € 21.8 %

Der Zahlenstrahl steuert dasselbe Bruttofeld wie das Formular. Steuerklasse und Bundesland bleiben unverändert.

Abzüge im Detail

Lohnsteuer (§ 32a EStG) 880,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Kirchensteuer 0,00 €
Rentenversicherung 9,3 % 418,50 €
Arbeitslosenversicherung 1,3 % 58,50 €
Krankenversicherung 7,3 % 393,75 €
Pflegeversicherung 1,7 % 108,00 €
Netto-Auszahlung 2.641,25 €
Gesamt Abzüge 1.858,75 €
✓ Redaktionell geprüft: 21. Mai 2026 · BMF Programmablaufplan 2026 Version 1.0 ✓ § 32a EStG ✓ Ohne Anmeldung

So rechnen wir

  1. 1

    Brutto eingeben

    Dein Bruttogehalt monatlich oder jährlich - mit oder ohne Sonderzahlung.

  2. 2

    Profil wählen

    Steuerklasse, Bundesland, optional ein Schnell-Voreinstellungs-Profil (z.B. Pflegekraft, Software-Engineer).

  3. 3

    Netto abholen

    Lohnsteuer, Soli, Kirche, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - exakt nach § 32a EStG / § 28 SGB IV.

Berechnung gilt für Deutschland · / § 28 SGB IV · Redaktionell geprüft: 21. Mai 2026 · BMF Programmablaufplan 2026 Version 1.0 Stand 21. Mai 2026 · Redaktionell geprüft

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 12.348 €. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei (§ 32a EStG). Er gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Deutschland.

Der Sozialversicherungsbeitrag besteht aus vier Teilen: Renten- (9,3 %), Arbeitslosen- (1,3 %), Kranken- (7,3 % + Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung (1,7 %). Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge paritätisch.

Bei verheirateten Paaren mit deutlich unterschiedlichem Einkommen kann die Kombination III/V mehr Netto pro Monat liefern; bei ähnlichem Einkommen ist IV/IV meist neutraler. Die Jahressteuerlast ändert sich durch den Wechsel nicht - nur die monatliche Verteilung.

III/V eignet sich bei deutlichem Verdienstunterschied (Hauptverdiener über 60 Prozent des Familieneinkommens). IV/IV ist neutral bei ähnlichem Einkommen. IV/IV mit Faktor nach § 39f EStG bringt den Splittingvorteil schon monatlich ohne grosse Nachzahlung am Jahresende. Der Vergleich Modus zeigt alle drei parallel.

Beim Faktorverfahren wird der Splittingvorteil schon im laufenden Jahr durch einen Faktor Y/X auf die monatliche Lohnsteuer angewendet. Y ist die gemeinsame Splittingtarif Steuer, X die Summe der Einzelsteuern bei IV/IV. Der Faktor wird beim Finanzamt beantragt und gilt für zwei Jahre. Vorteil: weniger Nachzahlungen oder Erstattungen am Jahresende.

Nach § 55 Abs. 3 SGB XI zahlen kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,6 % auf den Pflegeversicherungsbeitrag. Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Beitrag um 0,25 % je Kind (maximal 1,00 % Reduktion bei fünf und mehr Kindern). Geburtsjahr und Kinderanzahl steuern diese Logik direkt im Rechner.

Bei stark unterschiedlichen Gehältern beider Partner. Der Höherverdiener wählt III, der Niedrigverdiener V. Achtung: es besteht Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG, eine Nachzahlung ist möglich.

Beide Partner haben Steuerklasse IV. Das Finanzamt berechnet einen Faktor (kleiner oder gleich 1,0) auf Basis der erwarteten Splittingvorteile. Die Lohnsteuer wird unterjährig fairer verteilt, sodass kaum Nachzahlung anfällt. Rechtsgrundlage ist § 39f EStG.

Bei IV/IV ohne Faktor: ja, weitgehend. Bei III/V: nein, oft mit deutlicher Differenz, die Veranlagung ist pflichtig nach § 46 EStG. Bei IV/IV mit Faktor ist die unterjährige Steuer sehr nah am Jahresergebnis, die Reststeuer bleibt marginal.

Der Solidaritätszuschlag entfällt durch die Freigrenze in § 3 SolZG für die meisten Arbeitnehmer vollständig. Erst oberhalb der Freigrenze (Lohnsteuer im Jahr über rund 19.950 € bei Einzelveranlagung, doppelt bei Splitting) greift die Milderungszone, ab dem oberen Schwellenwert wird der volle Satz von 5,5 % der Lohnsteuer fällig. Der Rechner berücksichtigt Freigrenze und Milderungszone automatisch.