Elterngeld 2026

Wie viel Elterngeld bekommst du?

Basis-Elterngeld 65-67 % vom letzten Netto. Plus Geschwisterbonus, Mehrlingszuschlag und optional ElterngeldPlus für längeren Bezug.

✓ Stand 2026

Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Geburt bzw. Mutterschutzbeginn (§ 2b BEEG).

Elterngeld / Monat

1.625

Satz 65 % · 12 Bezugsmonate

Basis-Elterngeld

1.625 €

Bezugsdauer gesamt

19.500 €

Abzüge im Detail

Basis-Elterngeld 1.625 €
Geschwisterbonus 0 €
Mehrlingszuschlag 0 €
Gesamt / Monat 1.625 €
✓ § 2 BEEG
Berechnung gilt für Deutschland · § 2 BEEG · Stand 2026 Stand 15. Januar 2026 · Redaktionell geprüft

FAQ

Häufig gestellte Fragen

65-67 % des letzten Nettos, Mindestbetrag 300 €, Höchstbetrag 1.800 €. Plus Geschwisterbonus (+10 %) und Mehrlingszuschlag (+300 €/Kind).

Maßgeblich ist das durchschnittliche Netto der letzten 12 Kalendermonate vor Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist (§ 2b BEEG). Bei Selbständigen zählt der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Vom Brutto werden pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherung abgezogen, nicht das tatsächliche Netto – das kann zu Abweichungen zur Lohnabrechnung führen.

ElterngeldPlus halbiert den monatlichen Betrag, verdoppelt aber die Bezugsdauer (§ 4a BEEG). Sinnvoll bei Teilzeit (bis 32 Wochenstunden), da Zuverdienst nicht voll angerechnet wird. Wer im Bezugszeitraum nicht arbeitet, fährt mit Basis-Elterngeld meist besser. Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate bei gleichzeitiger Teilzeit beider Elternteile.

Ja. Insgesamt stehen 14 Basismonate zur Verfügung (12 + 2 Partnermonate). Beide können gleichzeitig je einen Monat nehmen ("Partnerschaftsmonate"), die Aufteilung auf bis zu 14 Monate ist frei. Bei Alleinerziehenden mit alleinigem Sorgerecht stehen alle 14 Monate einem Elternteil zu (§ 4 Abs. 3 BEEG).

Der Mindestbetrag von 300 € (Basis) bzw. 150 € (ElterngeldPlus) ist Elterngeldgrundbetrag und wird auf SGB-II-Leistungen angerechnet, sofern vor der Geburt kein Erwerbseinkommen vorhanden war. Bei vorherigem Erwerbseinkommen ist der Elterngeld-Anteil bis zur Höhe des früheren Einkommens anrechnungsfrei (§ 10 BEEG i. V. m. § 11a SGB II).