Bürgergeld 2026

Wie viel Bürgergeld stehen dir zu?

Schnell-Schätzung nach SGB II - Regelsatz + Kosten der Unterkunft + Mehrbedarfe minus angerechnetes Einkommen.

✓ Stand 2026

Warmmiete inkl. Heizung — Übernahme nur in ortsüblicher Höhe (§ 22 SGB II).

Aus Erwerbstätigkeit. Freibetrag 100 € + 20 % bis 520 € (§ 11b SGB II).

Bedarf / Monat

1.063

Regelsatz 563 € + KdU 500 € + Mehrbedarf 0 €

Regelsatz

563 €

KdU

500 €

Abzüge im Detail

Regelsatz 563 €
Mehrbedarf 0 €
Kosten der Unterkunft 500 €
Erwerbstätigen-Freibetrag 0 €
Gesamtbedarf 1.063 €
✓ SGB II
Berechnung gilt für Deutschland · SGB II · Stand 2026 Stand 15. Januar 2026 · Redaktionell geprüft

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Regelsatz Single: 563 €. Plus Kosten der Unterkunft (KdU, je nach Region 350-800 €), Kinder-Regelsätze gestaffelt nach Alter und Mehrbedarfe (Alleinerziehend +12-60 %).

Nein. Es gibt einen Grundfreibetrag von 100 € pro Monat aus Erwerbstätigkeit. Vom Einkommen über 100 € bleiben 20 % anrechnungsfrei (bis 520 €), bei Einkommen zwischen 520 € und 1.000 € weitere 30 %, darüber 10 % (mit Kindern bis 1.500 €). Vermögen wird in der Karenzzeit (12 Monate) bis 40.000 € für die antragstellende Person ignoriert (§ 12 SGB II).

Alleinerziehende: +12 % bis +60 % je nach Anzahl und Alter der Kinder (§ 21 Abs. 3 SGB II). Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: +17 %. Behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe: +35 %. Kostenaufwändige Ernährung (z. B. bei chronischen Erkrankungen) nach ärztlicher Bescheinigung.

Die Kosten der Unterkunft (KdU) werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie als angemessen gelten (§ 22 SGB II). Die Angemessenheitsgrenze setzt jede Kommune in einem "Schlüssigen Konzept" fest und richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Haushaltsgröße. Bei Überschreitung folgt eine Kostensenkungsaufforderung, in der Regel mit sechs Monaten Übergangsfrist.

Die Regelbedarfe wurden zum 1. Januar 2026 nach § 28a SGB XII angepasst. Die Karenzzeit für Vermögen und Wohnkosten bleibt erhalten. Sanktionen sind weiterhin möglich bei Pflichtverletzungen wie versäumten Terminen (10 % Minderung, gestaffelt nach § 31a SGB II).