Bürgergeld 2026
Wie viel Bürgergeld stehen dir zu?
Schnell-Schätzung nach SGB II - Regelsatz + Kosten der Unterkunft + Mehrbedarfe minus angerechnetes Einkommen.
✓ Stand 2026
Bedarf / Monat
1.063€
Regelsatz 563 € + KdU 500 € + Mehrbedarf 0 €
Regelsatz
563 €
KdU
500 €
Abzüge im Detail
Regelsatz 563 €
Mehrbedarf 0 €
Kosten der Unterkunft 500 €
Erwerbstätigen-Freibetrag 0 €
Gesamtbedarf 1.063 €
✓ SGB II
Berechnung gilt für Deutschland · SGB II · Stand 2026
Stand 15. Januar 2026 · Redaktionell geprüft
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Regelsatz Single: 563 €. Plus Kosten der Unterkunft (KdU, je nach Region 350-800 €), Kinder-Regelsätze gestaffelt nach Alter und Mehrbedarfe (Alleinerziehend +12-60 %).
Nein. Es gibt einen Grundfreibetrag von 100 € pro Monat aus Erwerbstätigkeit. Vom Einkommen über 100 € bleiben 20 % anrechnungsfrei (bis 520 €), bei Einkommen zwischen 520 € und 1.000 € weitere 30 %, darüber 10 % (mit Kindern bis 1.500 €). Vermögen wird in der Karenzzeit (12 Monate) bis 40.000 € für die antragstellende Person ignoriert (§ 12 SGB II).
Alleinerziehende: +12 % bis +60 % je nach Anzahl und Alter der Kinder (§ 21 Abs. 3 SGB II). Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: +17 %. Behinderte Menschen mit Eingliederungshilfe: +35 %. Kostenaufwändige Ernährung (z. B. bei chronischen Erkrankungen) nach ärztlicher Bescheinigung.
Die Kosten der Unterkunft (KdU) werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie als angemessen gelten (§ 22 SGB II). Die Angemessenheitsgrenze setzt jede Kommune in einem "Schlüssigen Konzept" fest und richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Haushaltsgröße. Bei Überschreitung folgt eine Kostensenkungsaufforderung, in der Regel mit sechs Monaten Übergangsfrist.
Die Regelbedarfe wurden zum 1. Januar 2026 nach § 28a SGB XII angepasst. Die Karenzzeit für Vermögen und Wohnkosten bleibt erhalten. Sanktionen sind weiterhin möglich bei Pflichtverletzungen wie versäumten Terminen (10 % Minderung, gestaffelt nach § 31a SGB II).
Geprüft von Stefan W., Sozialrechtsberater (i.V.) , SGB II / Bürgergeld ·
Zuletzt geprüft: 13. Mai 2026 Rechtliche Grundlagen
- § 19 SGB II
- § 20 SGB II
- § 21 SGB II
- § 22 SGB II
- § 11b SGB II SGB II § 11b - Absetzbetraege Buergergeld Definiert, welche Betraege vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden, bevor das Buergergeld gekuerzt wird (Freibetraege, Versicherungspauschale, Werbungskosten). Quelle ->
- § 12 SGB II
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung auf Basis der bundesweit geltenden Regelsätze 2026 und ersetzt keinen Bescheid des Jobcenters. Die tatsächliche Leistung hängt von individuellen Faktoren ab (KdU-Angemessenheit nach kommunalem Konzept, anrechenbares Vermögen, Bedarfsgemeinschaft, Sanktionsstatus). Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich das zuständige Jobcenter; bei Streitfragen ist eine unabhängige Sozialberatung empfehlenswert.